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30. Januar 2014 – Tax
Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung zum Piloten nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, sind keine Werbungskosten. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 2 K 159/11).

Ein Pilot hatte die hohen Kosten für seine Pilotenausbildung als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2004 geltend gemacht.

Das Finanzgericht hat die darauf gerichtete Klage abgewiesen. Nach seinem Ausbildungsvertrag habe der Kläger die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert. Eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfinde, stehe noch nicht in einem Zusammenhang mit einer konkreten Berufsausübung und damit Einnahmeerzielung, sondern diene eher der allgemeinen Lebensführung des Steuerpflichtigen.

Der Kläger habe kein Vertrauen in die kurzzeitig andere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Jahr 2011 bilden können, da die – diese Auslegung noch im selben Jahr korrigierenden – Gesetze nur den alten davor geltenden Rechtszustand wiederhergestellt hätten.

Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 72/13).