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4. Februar 2014 – Tax
Keine Grunderwerbsteuer auf Kauf- und Bauvertrag, wenn kein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen vorliegt

Ein sog. einheitlicher Leistungsgegenstand liegt zwischen Grundstückskauf und Gebäudeerrichtungsvertrag nicht vor, wenn kein objektiv-sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen gegeben ist. Die Grunderwerbsteuer kann dann nur auf den Grundstückskaufvertrag erhoben werden. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 7 K 28/10, 7 K 29/10).

Die Kläger kauften von einem Bauträger ein Grundstück. Sie vereinbarten mit dem Bauträger einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück, kündigten diesen Vertrag aber noch vor der notariellen Übereignung des Grundstücks, um von Drittanbietern kostengünstigere Angebote für den Hausbau einzuholen. Nachdem die Drittanbieter nicht günstiger waren, schlossen sie mit dem Bauträger einen neuen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage beider Verträge fest. Die Kläger wollten die Steuer nur auf der Basis des Grundstückskaufvertrages zahlen.

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es könne nicht von einem einheitlichen Leistungsgegenstand gesprochen werden, wenn – wie hier – ein Bauherr aufgrund der Kündigung des ursprünglichen Bauvertrags zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags sowohl hinsichtlich des “Ob” und des “Wie” der Bebauung frei gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt von der Veräußererseite kein annahmefähiges Angebot für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück vorgelegen habe.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. II R 32/13).