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11. März 2014 – Tax
Verstoß gegen eine in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte völkerrechtliche Verpflichtung (treaty override) verfassungsgemäß?

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch den Bruch völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere durch die Verletzung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch entgegenstehende innerstaatliche Gesetzgebung (sog. treaty override) – hier § 50d Abs. 10 EStG – gegen Verfassungsrecht verstößt (Az. I R 4/13).

Ein in Italien wohnender Gesellschafter einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG) hatte der KG ein Darlehen gewährt. Die Zinsen, die die KG ihm zahlte, führten bei ihm zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Obwohl diese Einkünfte nach dem italienisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Italien zu versteuern sind, berief sich das deutsche Finanzamt auf die Regelung in § 50d Abs. 10 EStG von 2009, wonach diese Zinsen Unternehmensgewinne und deshalb in Deutschland zu versteuern seien.

Das Bundesverfassungsgericht soll jetzt entscheiden, ob dieser Verstoß gegen die im DBA vereinbarte völkerrechtliche Verpflichtung mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar ist. Der BFH ist der Ansicht, dass das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters und damit nicht Deutschland zusteht.