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20. März 2014 – Tax
Kosten eines Zivilverfahrens können außergewöhnliche Belastung sein

Die Kosten eines Zivilprozesses können aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen und damit steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 7 K 1549/13).

Der Kläger klagte vor dem Landgericht auf Schmerzensgeld wegen ärztlicher Behandlungsfehler, die zum Versterben seiner Ehefrau geführt haben sollen und machte die dabei entstandenen Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und Sachverständigenkosten steuerlich geltend. In dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren hatte das Landgericht ein Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht zum Abzug zu.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Die Kosten seien unausweichlich gewesen, da er, um sein Recht durchzusetzen, den Rechtsweg beschreiten musste. Der Kläger habe sich auch nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen. Im Hinblick auf die erfolgte Beweiserhebung durch das Landgericht sei der Erfolg der Klage mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg.