Aktuelles

4. April 2014 – Tax
Gewerbliche Prägung einer „GmbH & Co GbR“ bei individualvertraglich vereinbartem Haftungsausschluss

Die Finanzverwaltung hält an ihrer bisherigen Verwaltungsauffassung nicht mehr fest, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der lediglich eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist, die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss der übrigen Gesellschafter herbeigeführt werden kann (Az. des BMF-Schreibens: IV C 6 – S-2241 / 07 / 10004).

Sie vertritt stattdessen künftig die gegenteilige Ansicht. Ein individualvertraglich vereinbarter Haftungsausschluss könne die gewerbliche Prägung nicht herbeiführen, weil nach dem Gesetz bei einer GbR die persönliche Haftung der Gesellschafter gesellschaftsrechtlich nicht generell ausgeschlossen werden könne. Haftungsausschlüsse gälten nur für einzelne Verträge.

Soweit bisher aufgrund eines individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschlusses eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG angenommen wurde, könne auf gesonderten schriftlichen Antrag der Gesellschaft das Vermögen der Personengesellschaft auch weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden. Der – unwiderrufliche – Antrag sei bis zum 31. Dezember 2014 bei dem für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.