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11. April 2014 – Tax
Keine Rückstellungsänderung für Versorgungszusage beim Wechsel vom Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Wird einem ursprünglichen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Pension auf das 60. Lebensjahr zugesagt und wird der Begünstigte später zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, ohne dass die Altersgrenze angehoben wird, kommt nicht eine Bilanzberichtigung, sondern allenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht. So entschied der BFH (Az. I R 72/12).

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem – ursprünglich mit 25 % beteiligten – Geschäftsführer für sein Ausscheiden aus dem Unternehmen mit dem 60. Lebensjahr eine Pensionszusage in Höhe von 60 % seines jährlichen Gehalts zugesagt und entsprechende Rückstellungen gebildet. Auch als der Geschäftsführer seine Beteiligung auf 60 % aufstockte, wurden die Rückstellungen unverändert fortgeführt. Drei Jahre danach löste das Finanzamt aufgrund der jetzt beherrschenden Gesellschafterstellung des Geschäftsführers die Rückstellungen auf der Basis eines Pensionsbeginns von 65 Jahren teilweise auf. Dagegen klagte die GmbH.

Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof gaben ihr Recht. Für die Berechnung der Pensionsrückstellung müsse ein Arbeitgeber die Jahresbeträge vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum festgelegten Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde legen. Für die Zusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH werde dabei ein Mindestpensionsalter nicht vorausgesetzt. Durch die Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse könne eine Änderung der Rückstellung nicht erzwungen werden.