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22. August 2013 – Tax
Keine Ordnungswidrigkeit der Buchführung wegen Programm, das keine Datenspeicherung auf CD-ROMs oder DVDs ermöglicht

Eine Buchführung ist nicht als formal ordnungswidrig anzusehen, weil ein Buchführungsprogramm verwendet wird, das keine Datenspeicherung auf CD-ROMs oder DVDs, sondern nur auf 3,5 Zoll-Disketten ermöglicht. So das FG Münster (Az. 13 K 3764/09).

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die ihre Buchführung seit vielen Jahren mit einem Buchführungsprogram erstellte, das auf der Grundlage des Betriebssystems “MS-DOS” oder “PC-DOS” arbeitet. Nach einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Auffassung, dass die mit diesem Buchführungsprogramm erstellte Buchführung bereits deshalb als formal nicht ordnungsgemäß anzusehen sei, weil es keine Datenspeicherung auf CDs oder DVDs – jedoch auf 3,5 Zoll-Disketten – ermögliche und außerdem die Prüfungssoftware IDEA bzw. WinIDEA von den Betriebsprüfern nicht eingesetzt werden konnte. Die Klägerin will daher festgestellt haben, dass ihre Buchführung nicht als formal ordnungswidrig angesehen werden kann, weil sie ein älteres Programm verwendet.

Das FG stellte fest, aus dem Gesetz ergebe sich lediglich, dass der Steuerpflichtige für diejenigen Datenverarbeitungssysteme, die er tatsächlich verwendet, Einsicht und Prüfung gestatten müsse und eine maschinelle Auswertung bzw. einen maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen müsse. Hingegen ergebe sich aus dem Gesetz nicht, dass der Steuerpflichtige auch Datenverarbeitungssysteme, die er wegen des Alters des Programms nicht verwendet, oder Datenträger, die sein System nicht erstellen kann, zur Verfügung stellen müsse. Dementsprechend fordere das Gesetz auch nicht, dass ein Datenverarbeitungssystem CD-ROMs erstellen können müsse, dass Disketten nicht genügen oder dass die maschinelle Datenauswertung IDEA- oder WinIDEA-fähig sein müsse, obwohl das Programm wegen seines Alters solche Daten nicht unterstützte. Aus dem Fehlen dieser Datenträger bzw. Daten könne sich nicht die Ordnungswidrigkeit der Buchführung oder sonstige Nachteile für den Steuerpflichtigen ergeben, wenn und soweit die geforderten Datenträger bzw. Daten von dem verwendeten Buchführungsprogramm wegen seines Alters nicht hergestellt werden könnten.