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25. Juni 2013 – Tax
Zufluss bei Schneeballsystemen

Verzichtet ein Anleger bei Vorliegen eines Schneeballsystems auf ein massives Vorgehen gegen den zahlungsfähigen Anlageberater und stimmt er einer Wiederanlage der Zinsen mit neuer Verzinsung zu, dann verfügt er damit über die Zinsen. Die Zinsen fließen ihm in diesem Zeitpunkt steuerlich zu. Darauf hat das FG Köln in einem Urteil hingewiesen (Az. 10 K 2820/12).

Im aktuellen Streitfall hatte die Klägerin in den beiden Steuererklärungen, welche sie für die VZ 2000 und VZ 2001 beim Finanzamt eingereicht hatte, angekreuzt, dass die Einnahmen nicht mehr als 3.100 DM betragen würden. Die beiden Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig. Bei einem Herrn A hatte die Klägerin Kapitalanlagen getätigt. Von einem Herrn L erhielt die Klägerin 30.000 DM und 20.000 DM. Im Jahr 2007 begann wegen ihrer Geschäftsbeziehung zu Herrn A eine Steuerfahndungsprüfung gegenüber der Klägerin. Daraufhin änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001, in denen es die Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle berücksichtigte.

Die Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter habe das Finanzamt zu Recht in den Änderungsbescheiden die Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt. Die Zinsen seien der Klägerin zugeflossen. Die Nichtauszahlung der Zinsen, sondern deren Wiederanlage habe im Streitfall auch im Interesse der Klägerin gelegen. Dies habe sich aus den hohen Zinsen ergeben, welche ihr hierfür versprochen wurden. Die Klägerin sei gegen die Nichtauszahlung nicht massiv vorgegangen, sondern habe der Wiederanlage zugestimmt, so die Richter. Im Streitfall habe der Anlageberater ihr einen erheblichen Teil zurückgezahlt. Deshalb hätte die Klägerin bei massiverem Vorgehen wohl auch den restlichen Betrag einschließlich der Zinsen von dem Anlageberater ausgezahlt erhalten, da dieser zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Verzichtet die Klägerin auf ein solches massives Vorgehen und stimme sie vielmehr einer Wiederanlage der Zinsen mit neuer Verzinsung zu, dann habe sie einer Umwandlung der Zinsschuld in eine neue Darlehensschuld zugestimmt und damit über die Zinsen verfügt. Daher seien ihr diese in diesem Zeitpunkt steuerlich zugeflossen.