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30. Oktober 2013 – Tax
BFH präzisiert Rechtsprechung zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Der BFH hat die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten (Az. X R 31/12).

Der Kläger betrieb eine Werbeagentur und beschäftigte seinen in Frührente befindlichen Vater, später auch seine Mutter. Beide sollten Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das FG bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten, worauf sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen hätten.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, werde anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Die Intensität der Prüfung hänge dabei auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, wäre der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen. Vor allem aber sei der Umstand, dass beide Elternteile “unbezahlte Mehrarbeit” geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug sei, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies sei auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden seien, betreffe hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern habe allein Bedeutung für den – dem Steuerpflichtigen obliegenden – Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.