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14. Oktober 2013 – Tax
Vorfälligkeitsentschädigung – kein Werbungskostenabzug

Das FG Düsseldorf entschied in einem aktuellen Fall, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist (Az. 7 K 545/13).

Im vorliegenden Fall war die Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung streitig. Die Klägerin hatte im Streitjahr 2010 das von ihr im Jahre 1999 erworbene Objekt veräußert. Sie war zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Zur Ablösung einer Restschuld aus zwei Darlehen, die zur Finanzierung der Anschaffung aufgenommen worden waren, zahlte sie der kreditgebenden Bank insgesamt eine Vorfälligkeitsentschädigung und machte diese in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzug dieser – nach der Veräußerung entstandenen – Aufwendungen als Werbungskosten nicht an.

Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, die Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werde durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen sei.