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16. Juli 2013 – Tax
Abtretungsempfänger haftet für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen durch Globalzession

Wenn ein Unternehmer eine an ihn ursprünglich nur zur Sicherheit abgetretene Forderung einzieht, haftet er nach § 13c UStG für die im Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer. Das gilt insbesondere auch bei einer Globalzession, also der Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Schuldners an einen Gläubiger. So entschied der BFH (Az. XI R 11/12).

Ein Unternehmen trat im Wege der Globalzession alle Forderungen an ihre Gläubigerin, die Klägerin ab. Da das Unternehmen insolvent wurde, forderte der Insolvenzverwalter einige abgetretene Forderungen ein und überwies die Gelder der Klägerin. Nach Ansicht des Finanzamtes waren diese Gelder umsatzsteuerpflichtig. Es forderte die Umsatzsteuer gemäß § 13c UStG von der Klägerin. Diese wehrte sich vor Gericht.

Das Finanzgericht und auch der BFH gaben dem Finanzamt Recht. Sinn der Einführung des § 13c UStG sei es gerade gewesen, zu verhindern, dass im Rahmen einer Globalzession die Haftung für Umsatzsteuerschulden durch eine zivilrechtliche Vereinbarung der Abtretung nur eines Nettobetrags ohne Umsatzsteuer ausgeschlossen werde.