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27. Juni 2013 – Tax
Anteilige Anwaltskosten einer Scheidungsfolgesache als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass anteilige Anwaltskosten einer im Scheidungsverbundverfahren entschiedenen Scheidungsfolgesache (hier: Unterhaltsstreit) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können (Az. 1 K 75/11).

Das Gericht wies bei seiner Entscheidung auf den Wandel der steuerlichen Behandlung der Kosten für Scheidungsfolgesachen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hin. Eine Unterscheidung zwischen den auf das Scheidungsverfahren “im engeren Sinne” entfallenden Kosten einerseits und den auf das Scheidungsfolgeverfahren entfallenden Kosten andererseits sei nicht mehr vorzunehmen. Dem Urteil zufolge würden Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie seien unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, nicht mutwillig erscheine und einen angemessenen Betrag nicht überschreite.

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, insbesondere habe der Kläger sich dem Verfahren aufgrund des Scheidungsantrages seiner Frau und des von ihr darüber hinaus gestellten Verbundantrages ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum stellen müssen. Hinzu komme, dass der Kläger in 1. Instanz zu einer vergleichsweise hohen Unterhaltsleistung verurteilt worden sei, die ihm kaum mehr als den familienrechtlichen Selbstbehalt belassen habe. Die Durchführung des von ihm angestrengten – und zum Teil auch erfolgreich verlaufenen – Berufungsverfahrens habe die einzige Korrekturmöglichkeit dargestellt und sei für seine persönliche Lebensführung von besonderer Bedeutung gewesen.