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27. Juni 2013 – Legal
Bauliche Veränderung am Mietobjekt ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters muss beseitigt werden

Das AG München entschied, dass ein Vermieter einen Anspruch auf die Beseitigung einer baulichen Veränderung am Mietobjekt hat, wenn im Mietvertrag vereinbart war, dass bauliche Veränderungen an seinem Eigentum nur mit seiner schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden können und diese fehlte. Dabei sei es unerheblich, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führte oder optisch nicht störend war (Az. 472 C 7527/12).

Im vorliegenden Fall war im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden, dass bauliche oder sonstige Veränderungen am Mietobjekt nicht ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden dürfen. Eine Mieterin brachte auf dem Balkon ihrer Wohnung eine ganzflächige Verglasung an, ohne eine solche Einwilligung zu haben. Der Vermieter forderte sie auf, die Balkonverglasung zu beseitigen. Die Mieterin weigerte sich mit der Begründung, die Verglasung sei fachmännisch angebracht worden, sie könne auch wieder entfernt werden, ohne Spuren zu hinterlassen und beeinträchtige auch das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht. Außerdem seien die Fenster der Mietwohnung verschlissen und undicht. Die Verglasung gleiche dies aus.

Das AG München gab dem Vermieter Recht. Nach dem Mietvertrag bedurften bauliche Änderungen der Mietsache der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Eine solche Regelung sei auch wirksam, da sie Ausfluss des Eigentumsrechts des Vermieters sei. Die erforderliche Einwilligung liege nicht vor. Die Regelung schließe eigenmächtige Veränderungen seitens der Mieterin ausdrücklich aus, unabhängig davon, ob die Verglasung störe oder einen Mangel ausgleiche.