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16. Mai 2013 – Tax
Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht hat keine schenkungsteuerliche Auswirkung

Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich dadurch der Wert von deren Anteilen an der GmbH erhöht. So entschied der BFH (Az. II R 38/11).

Der Vater der Kläger hatte an einer GmbH ein Mehrstimmrecht, also das Recht, in der Gesellschafterversammlung mehr Stimmen zu haben, als seiner Beteiligung entspricht. Im Rahmen einer Umgestaltung der GmbH wurden Vater und Kläger jeweils zu gleichen Teilen an der GmbH beteiligt. Gleichzeitig verzichtete der Vater auf sein Mehrstimmrecht. Das Finanzamt sah in dem Verzicht eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung des Vaters an die Kläger. Der Wert der Anteile der Kläger am Stammkapital der GmbH habe sich dadurch erhöht, dass kein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung mehr vorzunehmen sei. Die Einsprüche blieben erfolglos.

Der BFH gab den Klägern Recht. Der Verzicht des Vaters auf das Mehrstimmrecht erfülle nicht die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung. Es fehle an der erforderlichen substanziellen Vermögensverschiebung zwischen dem Vater und den Klägern. Die Substanz des Vermögens des Vaters und die Quote, mit der die Kläger an der GmbH beteiligt seien, hätten sich durch den Verzicht des Vaters auf das Mehrstimmrecht nicht verändert.