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13. Mai 2013 – Tax
Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Nach Wegfall der Vermietungsabsicht anfallende Schuldzinsen können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht steuermindernd berücksichtigt werden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 7 K 3506/12).

Die Klägerin veräußerte vermietete Immobilien und musste für die vorzeitige Ablösung des Finanzierungsdarlehens eine Entschädigung in Höhe von rund 70.000 Euro zahlen. Sie wollte diese als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Die nachträgliche Vorfälligkeitsentschädigung stehe nicht mehr in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften, sondern sei wegen Ablaufs der zehnjährigen Veräußerungsfrist der nicht steuerbaren Veräußerung zuzuordnen.

Das Finanzgericht bestätigte dies. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, nach Wegfall der Vermietungsabsicht anfallende Schuldzinsen über die vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fälle hinaus zu berücksichtigen.