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27. Februar 2013 – Tax
Kosten für Erststudium ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis sind keine vorweggenommenen Werbungskosten

Ausbildungskosten, die im Rahmen eines Erststudiums oder einer erstmaligen Berufsausbildung im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis anfallen, sind keine vorweggenommenen Werbungskosten. So entschied das Finanzgericht des Saarlandes (Az. 2 K 1020/09).

Im Anschluss an seine schulische Ausbildung im Jahr 2006 studierte der Kläger. Er beantragte, seine Aufwendungen für das Studium (u. a. für Miete, Fahrtkosten, Studiengebühren, Verpflegungsmehraufwand) als Verlustabzug festzustellen, um sie nach dem Studium vom künftigen Einkommen steuermindernd abziehen zu können. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das FG wies die Klage im April 2011 ab. Auf die Revision des Klägers verwies der Bundesfinanzhof (BFH) im Oktober 2011 (Az. VI R 29/11) den Rechtsstreit an das FG zurück, da der damalige Wortlaut des § 12 Nr. 5 EStG die Geltendmachung der Kosten ermögliche. Der Gesetzgeber reagierte darauf und ließ durch eine Änderung des § 12 Abs. 5 EStG rückwirkend ab dem Jahr 2004 nur noch im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstandene Kosten eines Erststudiums zum Abzug zu. Das FG wies aufgrund dieser neuen Vorschrift die Klage im April 2012 erneut ab. Der Gesetzgeber habe nur eine Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die vor der BFH-Entscheidung von 2011 einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprochen habe. Der Kläger habe in der kurzen Zeit bis zur Gesetzeskorrektur kein schutzwürdiges Vertrauen bilden können.