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23. Mai 2013 – Tax
Reparaturkosten infolge Falschbetankung neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzbar

Die Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Darauf hat das FG Niedersachsen in einem nicht rechtskräftigen Urteil hingewiesen (Az. 9 K 218/12).

Im aktuellen Fall hatte der Kläger auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle beim Tanken aus Unachtsamkeit statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug eingefüllt. Dadurch entstand ein Motorschaden, den der Kläger in einer nahe gelegenen Werkstatt reparieren ließ. Seine Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab. Das Finanzamt war der Ansicht, neben der Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen und die Falschbetankung sei kein Unfall.

Das FG Niedersachsen hat die durch den Ansatz der Entfernungspauschale erfolgte Abgeltungswirkung auf die gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, begrenzt und damit im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wiederhergestellt, die vor 2001 bestand. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale stets außergewöhnliche Wegekosten (beispielsweise Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig.

Das Gericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen.