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12. März 2013 – Tax
Angemessene Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung

Übliche Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern sind grundsätzlich steuerfrei. Üblich bedeutet: bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr mit Zuwendungen je Arbeitnehmer und je Veranstaltung bis zu einer Freigrenze i. H. v. 110 Euro (einschl. Umsatzsteuer).

Hierzu eine Übersicht von den üblichen Zuwendungen des Arbeitgebers, die in die Prüfung der Freigrenze einbezogen werden müssen:

• Kosten für Speisen und Getränke • Übernachtungs- und Fahrtkosten

• Aufwendungen für den äußeren Rahmen, für Musik, Räume, Kegelbahnen

• Kosten für Geschenke

Wird ein Sachgeschenk anlässlich der Weihnachtsfeier an den jeweiligen Arbeitnehmer übergeben, bleibt es bis zu einem Wert von 40 Euro steuerfrei. Der Betrag für das Geschenk ist jedoch in die Überprüfung der 110-Euro-Freigrenze einzubeziehen. Geldgeschenke sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.

Hinweis: Zur Frage, ob die Freigrenze in Höhe von 110 Euro für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung an die wirtschaftliche Entwicklung und die veränderten Gepflogenheiten anzupassen ist, hat der Bundesfinanzhof nun in einem gerade veröffentlichten Urteil (Az. VI R 79/10) entschieden. Nach Auffassung der Richter sei die Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in Höhe von 110 Euro für das Jahr 2007 noch angemessen. Diese Freigrenze an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, lehnte der BFH aber ab, da eine ständige Anpassung des Höchstbetrages (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Jedoch hat der BFH die Finanzverwaltung aufgefordert, “alsbald” den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Gleichzeitig behält er sich im Übrigen vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen. Zu diesem Thema sind noch weitere Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: VI R 7/11 und VI R 93/10 bis 96/10)