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12. März 2013 – Tax
Neues Reisekostenrecht im Überblick

Der Bundesrat hat am 01.02.2013 dem “Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts” zugestimmt. Die Vereinfachungen in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten sind nun beschlossene Sache. Die Neuregelungen zum Reisekostenrecht gelten erst ab dem 01.01.2014, damit sich die Steuerzahler rechtzeitig darauf einstellen können.

Die Neuregelungen im Überblick:

Neuer Begriff der “ersten Tätigkeitsstätte” Der Begriff “regelmäßige Arbeitsstätte” wird durch den Begriff “erste Tätigkeitsstätte” ersetzt. Nur noch Fahrten von der Wohnung bis zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet. Alle weiteren beruflichen Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. Hier können die tatsächlichen Kosten bzw. die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 4a EStG).

Verpflegungsmehraufwendungen

Die Mindestabwesenheitszeiten wurden herabgesetzt und es gibt nur noch zwei Pauschalen. Künftig wird für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit eine Pauschale i. H. v. 12 Euro berücksichtigt. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bleibt die Pauschale i. H. v. 24 Euro bestehen. Für eintägige Reisen von mehr als acht Stunden werden 12 Euro berücksichtigt. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich ab 2014 im neu eingefügten § 9 Abs. 4a EStG.

Unterkunftskosten bei Auswärtstätigkeit und doppelte Haushaltsführung

Übernachtet der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an ein und derselben Tätigkeitsstätte auswärts, sind die tatsächlichen Kosten künftig im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich nicht um die erste Tätigkeitsstätte handelt. Nach 48 Monaten werden die tatsächlichen Kosten nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bis 1.000 Euro anerkannt. Bei der doppelten Haushaltsführung können ab 2014 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bis zu 1.000 Euro monatlich abgesetzt werden.