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18. Dezember 2012 – Tax
Werbungskostenabzug auch bei zunächst beabsichtigter und dann wieder aufgegebener Eigennutzung

Entscheidend für das Vorliegen der Eigennutzungsabsicht einer Wohnung ist der Zeitpunkt, ab dem zum ersten Mal Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden können. Eine zunächst geäußerte und dann wieder aufgegebene Eigennutzungsabsicht schadet nicht, wenn sich die Vermietung nicht verzögert. So entschied das Finanzgericht Köln im einstweiligen Rechtsschutz (Az. 4 V 2408/12).

Die Antragstellerin nahm ab 2007 umfangreiche Umbauarbeiten an ihrem Mietshaus vor. Zwei Wohnungen im vierten Obergeschoss und im Dachgeschoss sollten zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. So äußerte sie sich auch gegenüber dem Finanzamt. Im Mai 2010 änderte sie ihre Absicht. Sie teilte gegenüber dem Finanzamt mit, dass die Wohnungen nach Fertigstellung fremdvermietet werden sollen und beantragte eine entsprechende Änderung der Bescheide aus den Vorjahren. Das Finanzamt wollte die erhöhten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkennen.

Das Finanzgericht entschied, dass dann, wenn der Steuerpflichtige seine Absichten zur Wohnungsnutzung während des Umbaus ändert, dies unschädlich ist, sofern die spätere Erzielung von Einkünften nicht erschwert wird. Die zuvor geäußerte Absicht sei nur vorläufig gewesen und sei rechtzeitig, nämlich vor der Fertigstellung der Wohnung, aufgegeben worden. Dafür spreche, dass im umgekehrten Fall, wenn der Steuerpflichtige zunächst eine Vermietungsabsicht äußere und dann selbst einziehe, das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung Eigennutzung annehme. Man müsse in beiden Fällen auf den Zeitpunkt der Fertigstellung abstellen.