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13. November 2012 – Tax
Stückzinsen aus Altanleihen sind vom Käufer zu versteuern

Stückzinsen aus sog. Altanleihen, d. h. aus vor dem 01.01.2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapieren, sind zu versteuern. Der Entscheidung des FG Münster kommt wegen einer
erheblichen Zahl gleichgelagerter Einspruchsverfahren, die wegen des gerichtlichen “Musterverfahrens” bislang ruhen, eine weitreichende Breitenwirkung zu (Az. 2 K 3644/10).

Die Klägerin hatte im Januar 2008 festverzinsliche Wertpapiere erworben. Sie verkaufte die Papiere im Februar 2009 und erhielt hierfür – neben dem Kurswert – auch sog. Stückzinsen. Diese Vergütung für den Zinsertrag der Papiere, der auf die Zeit von Beginn des Zinszahlungszeitraums bis zum Verkauf entfällt, sah das Finanzamt als steuerpflichtig an. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass die Stückzinsen für die Altanleihen aufgrund einer Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Einführung der sog. Abgeltungsteuer im Jahr 2009 nicht steuerpflichtig seien.

Hintergrund:
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 waren Stückzinsen beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern. Diese Regelung ist jedoch seit dem 01.01.2009 nicht mehr anwendbar. Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind Stückzinsen vielmehr als Teil des Veräußerungserlöses anzusehen und als solcher steuerbar. Allerdings sieht eine Übergangsregelung (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vor, dass die neuen Vorschriften über die generelle Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen – die nunmehr auch die Stückzinsen umfassen – nicht für Papiere gelten sollen, die vor dem 01.01.2009 angeschafft worden waren. Für diese Anlagen sollten
die bisherigen Regeln, wonach Kursgewinne aus Wertpapieren im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei waren, bestehen bleiben. Die Klägerin – und wie sie viele andere Steuerpflichtige, Berater und Experten – folgerte hieraus, dass auch in 2009 vereinnahmte Stückzinsen aus vor dem 01.01.2009 angeschafften Anleihen nicht der Besteuerung unterliegen.

Das FG war anderer Auffassung. Aus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung folge, dass Stückzinsen aus Altanleihen nicht von der Besteuerung auszunehmen seien. Die Gesetzesmaterialien belegten zwar, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuerfreien Kursgewinne aus vor dem 01.01.2009 erworbenen Kapitalforderungen weiterhin steuerfrei stellen wollte. Jedoch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus auch die ursprünglich steuerpflichtigen Stückzinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. Dies habe er zudem zeitnah im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt.