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18. September 2012 – Legal
Flugkosten zum Bewerbungsgespräch werden nur in Ausnahmefällen erstattet

Im Regelfall haben Bewerber gegen einen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung von Flugkosten für die Anreise zum Bewerbungsgespräch. Es ist nicht üblich und es besteht auch kein Bedürfnis, unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle, Flugkosten als erstattungsfähig anzusehen. So entschied das ArbG Düsseldorf (Az. 2 Ca 2404/12).

Der Kläger hatte sich auf eine Stelle als Teamleiter für die Abteilung IT- und Kommunikationstechnik beworben. Die Stelle sollte nach BAT KF vergütet werden. Der Stelleninhaber hat bis zu fünf Mitarbeiter in seiner Abteilung. Das Bewerbungsgespräch fand am 14.12.2011 in Düsseldorf statt. Der Kläger reiste von seinem Wohnort Hamburg mit dem Flugzeug an. Die Beklagte entschied sich nicht für ihn. Der Kläger machte den Ersatz der ihm für die Flugtickets entstandenen Kosten i. H. v. rund 470 Euro geltend. Die Beklagte erstattete die Hälfte der Kosten. Die andere Hälfte machte der Bewerber klageweise geltend.

Das ArbG wies die Klage ab. Der Arbeitgeber hat dem Bewerber nach § 670 BGB die Aufwendungen für die Fahrt zum Bewerbungsgespräch zu ersetzen, sofern diese erforderlich waren. Flugkosten zum Bewerbungsgespräch werden z. T. dann für “erforderlich” gehalten, wenn es sich um eine in der Hierarchie hoch angesiedelte Position handelt oder die Erstattung zusagt wird. Beides war hier nicht einschlägig. Der Kläger hätte bequem mit dem Zug zu dem für 14:00 Uhr angesetzten Gespräch fahren können, ohne zu einer unzumutbaren Zeit starten zu müssen.