Aktuelles

12. September 2012 – Tax
Zinsloses Darlehen ist schenkungsteuerpflichtig

Jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, gilt als Schenkung unter Lebenden. Die Motive des Zuwendenden eines zinslosen Darlehens sind dabei ohne Bedeutung. So das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 3819/10).

Die Klägerin hatte im Mai 2002 von ihrem damaligen Lebensgefährten ein zinsloses Darlehen erhalten. Mit dem Darlehen sollte die Zinsbelastung der Klägerin, die aus der Finanzierung des in ihrem Eigentum stehenden Immobilienobjekts resultierte, gemindert werden. Die Klägerin zahlte das Darlehen im Mai 2008 ohne Zinsen zurück. Das Finanzamt erfuhr durch eine Betriebsprüfung davon und forderte die Klägerin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Der sich aus der unentgeltlichen Überlassung des Darlehens ergebende Zinsvorteil unterliege der Schenkungsteuer, bei deren Berechnung nach dem Bewertungsgesetz der Zinsfaktor 5,5 % anzuwenden sei. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass keine steuerpflichtige Schenkung vorliege, weil eine die Schenkung ausschließende Gegenleistung die “Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft” gewesen sei.

Das Finanzgericht ließ die Revision zu, da der nach dem Bewertungsgesetz angesetzte fiktive Zinssatz höher war als die realen Zinsen in den Zeitraum. Das Finanzamt habe zu Recht die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit der Schenkungsteuer unterworfen. Auch wenn das Motiv des Darlehensgebers gewesen sein möge, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu erreichen, handele es sich beim Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht um die “Bezahlung” von Leistungen mit einer Gegenleistung wie sonst im Geschäftsverkehr üblich. Die Motive des Zuwendenden seien für den Steuertatbestand ohne Bedeutung.