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12. September 2012 – Tax
Investitionsabzugsbetrag bei neu gegründeten Unternehmen – keine verbindliche Bestellung erforderlich

Kleinere und mittelgroße Betriebe, die eine steuerliche Investitionsförderung in Form eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen nach der Neuregelung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 nicht mehr durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nachweisen, dass sie die Investition tatsächlich tätigen wollen. Bei Fällen nach altem Recht ist dies jedoch weiterhin erforderlich. So entschied der BFH (Az. X R 42/11).

Die Kläger hatten im Jahr 2007 den Kostenvoranschlag für eine Solaranlage erhalten, die im Frühjahr 2008 auf einem Gebäude errichtet wurde. In der Steuererklärung für 2007 machten sie einen Investitionsabzugsbetrag für ihren neu gegründeten Betrieb “Solaranlage” geltend. Nach § 7g EStG kann man vor Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen und eine steuerliche Entlastung bekommen. Das Finanzamt wollte das nicht akzeptieren, da in 2007 noch keine verbindliche Bestellung der Anlage vorlag.

Der BFH entschied zugunsten der Kläger. Zwar sei sowohl in der alten wie in der neuen Gesetzesfassung bestimmt, dass der Steuerpflichtige die Investition “voraussichtlich” tätigen müsse, was bei neu gegründeten Betrieben schwer nachweisbar sei. Doch sei nur für die alte Fassung eine verbindliche Bestellung für die Geltendmachung obligatorisch.