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12. September 2012 – Tax
Vom Erblasser herrührende Steuerschulden sind im Todesjahr Nachlassverbindlichkeiten

Die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. So entschied der BFH (Az. II R 15/11).

Die Klägerin war im Jahre 2004 neben ihrer Schwester Miterbin ihrer Eltern geworden, die im selben Jahr kurz hintereinander verstarben. Für den Einkommensteuer- Veranlagungszeitraum 2004 waren von den Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Eltern nach Anrechnung der von den verstorbenen Eltern entrichteten Vorauszahlungen erhebliche Nachzahlungen zu entrichten. Die Klägerin wollte die geleistete Nachzahlung als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt wissen.

Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte in Übereinstimmung mit der zivilrechtliche Rechtsprechung, wonach sich aus dem Begriff “herrühren” ergebe, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten sei, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht habe und deshalb “für den Erblasser” als Steuerpflichtigen eine Steuer entstehe.