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16. August 2012 – Tax
GbR-Gesellschafter haftet auch nach Ausscheiden für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft

Sofern zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer GbR bereits Steuerschulden bestanden, besteht seine Haftung für diese Schulden auch nach seinem Ausscheiden fort. So entschied das Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 2 K 09.1274).

Der Kläger war Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ende 2000 schieden der Kläger und weitere Gesellschafter aus. Im Jahr 2008 setzte das Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung den Gewerbesteuermessbetrag für die GbR für das Jahr 2000 und in Folge dessen auch den Gewerbesteuerbescheid neu fest. Der Kläger wurde im Januar 2009 hierfür als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, da die GbR hierfür nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte.

Das Verwaltungsgericht entschied gegen den Kläger. Nach den Vorschriften des BGB über die GbR hafte der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt, unmittelbar, primär und auf die ganze Leistung bezogen. Diese Haftung bestehe nach seinem Ausscheiden grundsätzlich weiter und erfasse auch Steuerschulden.