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8. August 2012 – Tax
Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist verfassungsgemäß

Die in §§ 4f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG für das Jahr 2006 festgelegte Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind ist nicht verfassungswidrig. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 67/09).

Die berufstätigen Kläger hatten im Jahr 2006 für ihre zwei Kinder Kinderbetreuungskosten in Höhe von 837 Euro aufgewendet. Steuerlich berücksichtigt wurden diese nur in Höhe von 2/3 = 558 Euro. Dies hielten die Kläger für verfassungswidrig. Die Kosten sollten wie bei Werbungskosten in voller Höhe berücksichtigt werden. Die doppelte Einschränkung der Abziehbarkeit sei nicht zu rechtfertigen.

Der Bundesfinanzhof verwies auf das Bundesverfassungsgericht. Dieses habe 2005 im Beschluss 2 BvL 7/00 zu der Kürzung der Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender für 1997 entschieden, dass die durch die Kindererziehung entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit bei der Besteuerung zu berücksichtigen sei, der Gesetzgeber aber einen weiten Regelungsspielraum habe und im Rahmen einer sachgerechten Pauschalierung auch eine Obergrenze setzen durfte. Das Bundesverfassungsgericht habe sogar eine Pauschalierung auf 1.500 Euro für rechtmäßig gehalten. Die vom Kläger angegriffene Regelung sei mit höheren Höchst- plus Freibeträgen wesentlich großzügiger.