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20. Juli 2012 – Tax
Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Wohnung so gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der Würdigung durch das Finanzgericht. So entschied der BFH (Az. VI R 59/11).

Die klagenden Eheleute haben einen gemeinsamen Hausstand. Die Ehefrau arbeitet in einer anderen Stadt und hat dort eine kleine Wohnung, die sie unter der Woche als Zweitwohnsitz nutzt. Nachdem ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz verlegt hatte, musste die Klägerin an Arbeitstagen von ihrer Zweitwohnung eine Entfernung von 141 km zu ihrem Arbeitsplatz zurücklegen. Sie machte daher Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend (Familienheimfahrten, Unterkunftskosten). Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht, da sich die Wohnung der Klägerin nicht am Beschäftigungsort befinde.

Der BFH bestätigte das zugunsten der Klägerin ausgefallene FG-Urteil. Das Gesetz definiere nicht, was unter Wohnen am Beschäftigungsort im Einzelnen zu verstehen sei. Es entspreche jedoch der langjährigen Rechtsprechung des BFH, den Begriff weit auszulegen und darunter insbesondere nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen. Das FG habe zutreffend die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt und damit insbesondere nachvollziehbar begründet, dass die Wohnung offenkundig beruflich veranlasst war und sich allein mit dem Wegzug des Arbeitgebers und der unverändert beibehaltenen Art der Nutzung der Wohnung an der beruflichen Veranlassung auch nichts geändert habe.