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20. Juli 2012 – Tax
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

Hat sich der Steuerpflichtige die Selbstnutzung einer Ferienwohnung vorbehalten, kann nicht ohne Weiteres vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden. Ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, ist dabei unerheblich. So das FG Münster (Az. 9 K 1189/09).

Die Klägerin erwarb im Dezember 1997 eine Ferienwohnung. Im Vertrag mit der Immobilienfirma, die das Objekt vermittelte und betreute, war geregelt, dass eine Eigennutzung für die Dauer von drei Wochen in der Zeit von Juni bis September erlaubt sei. Im Streitjahr 2005 war die Wohnung an 57 Tagen an wechselnde Feriengäste vermietet worden, im Streitjahr 2006 an 70 Tagen. Im Jahr 2008 veräußerte die Klägerin die Wohnung wieder. Sie hatte sich bereits seit 2003 durch Einschalten eines Maklers um deren Veräußerung bemüht. In ihren Feststellungserklärungen machte die Klägerin Werbungskostenüberschüsse geltend. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung nicht an. Die Klägerin war der Ansicht, es sei ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, weil eine Selbstnutzung tatsächlich nicht stattgefunden habe.

Der BFH ließ die Revision nicht zu. Die Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin sei im Streitfall anhand einer Prognoserechnung zu überprüfen. Von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht könne schon deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil sich die Klägerin die Selbstnutzung der Wohnung vorbehalten habe. Darauf, dass die Klägerin von ihrem Eigennutzungsrecht im Streitjahr tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, komme es nicht an. Die Verluste brauche das Finanzamt zudem nicht anzuerkennen, wenn die Vermietungsquote langfristig unter 75 Prozent der ortsüblichen Quote liege und eine Prognoserechnung auf 30 Jahre ebenfalls negativ ausfalle.