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26. Juni 2012 – Legal
Schriftliche Ermahnung eines Mitarbeiters – vorgeworfenes Verhalten muss konkret benannt werden

Ein Arbeitgeber muss in einer schriftlichen Ermahnung des Mitarbeiters die erhobenen Vorwürfe genau wie bei einer Abmahnung so konkret erheben, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, aus welchem Grund er nach Ansicht des Arbeitgebers gegen welche Pflicht verstoßen haben soll. Sofern bei einer Ermahnung wegen mehrerer Vorwürfe einer der Vorwürfe nicht zutrifft, ist das Schreiben aus den Personalakten zu entfernen. So entschied das Arbeitsgericht Trier (Az. 3 Ca 1013/11).

Der beklagte Arbeitgeber hatte gegenüber dem Kläger, einer Lehrkraft, eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen, in der er verschiedene Vorwürfe gegen ihn gebündelt hatte. Dazu gehörten neben Vorwürfen fehlerhaften Verhaltens gegenüber Schülern auch Vorwürfe des Mobbings gegenüber einer Kollegin. Der Kläger wehrte sich mit Klage und verlangte eine Entfernung des Schreibens aus seiner Personalakte.

Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers. Um ihrer Dokumentations- und Hinweisfunktion zu genügen, müsse eine Abmahnung den vorgeworfenen Verstoß so genau bezeichnen, dass der Arbeitnehmer seinen Fehler erkennen könne. Das gelte auch für eine Ermahnung. Der Arbeitgeber habe hier die von der Betroffenen erhobenen Mobbing-Vorwürfe lediglich referiert, ohne sie sich zu Eigen zu machen. Zudem seien die Vorwürfe nicht konkret genug, worauf das Gericht in den Gründen im Detail eingeht. Der Fehler in diesem Teil der Ermahnung mache sie insgesamt fehlerhaft.