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26. Juni 2012 – Tax
Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes

Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Büros dienen soll, ist bezugsfertig im Sinne des Bewertungsgesetzes, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile fertiggestellt sind und zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist. So entschied der BFH (Az. II R 58/10).

Die Kläger haben von ihrem Vater Anteile an einer GmbH & Co KG geerbt, die ein mehrgeschossiges Bürohaus besitzt. In dem Gebäude hatte man beim Bau zunächst keinen Innenausbau durchgeführt, um individuell auf die Wünsche der Mieter eingehen zu können. Nichttragende Innenwände, Bodenbeläge, Deckenabhängungen usw. fehlten noch. Zwischen 1994 und 2000 wurden die Räume nach und nach vermietet und für die Mieter hergerichtet. Bei der Bewertung des Gebäudes für die Erbschaftsteuer ging das Finanzamt zuletzt davon aus, dass das Gebäude erst im Jahr 2000 bezugsfertig im Sinne des Bewertungsgesetzes war, so dass eine Alterswertminderung erst ab diesem Zeitpunkt i. H. v. 2,5 % anzusetzen war. Die Kläger gingen von einer Fertigstellung im Jahre 1994 aus und kamen so auf einen Minderungswert von 5,5 %.

Der BFH bestätigte die Auffassung der Kläger. Ein Gebäude sei als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Benutzern dessen Nutzung zugemutet werden kann. Es müssen wesentliche Bauarbeiten ausgeführt sein und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben. Bei einem Bürohaus sei nicht erforderlich, dass alle Einheiten schon voll ausgebaut sind; die Vermietung einer Einheit reiche für die Annahme der Beziehbarkeit.