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21. Mai 2012 – Legal
Beitragsbescheid der IHK rechtmäßig

Der Beitragsbescheid der IHK Kassel über 200 Euro für 2010 für einen Reiseveranstalter ist rechtmäßig. Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft zur IHK verstößt nicht gegen Grundgesetz oder EU-Recht. So entschied das VG Kassel (Az. 3 K 1741/10).

Die Klägerin hatte gegen den Beitragsbescheid geklagt und geltend gemacht, dass die vom Gesetz angeordnete Zwangsmitgliedschaft in der IHK heutzutage wohl gegen höherrangiges Recht verstoße und sie durch den Beitrag in dieser Höhe im Vergleich zu anderen Gewerbetreibenden unverhältnismäßig belastet würde.

Das VG urteilte zugunsten der IHK. Die gesetzliche Mitgliedschaft von Gewerbetreibenden in der IHK verstoße nicht gegen Grundgesetz oder EU-Recht. Die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in der IHK sei trotz der wirtschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahren nach wie vor erforderlich, damit die Kammern die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben erfüllen können. Auch die Beitragsgestaltung der IHK, die einen Grundbeitrag zwischen 200 und 350 Euro sowie eine Umlage von den Mitgliedern verlange, sei nicht zu beanstanden, da eine Staffelung nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder nicht vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Bei der Umlage konnte das VG keine rechtswidrige Ungleichbehandlung der Mitglieder feststellen. Die IHK durfte auch in 2010 angesichts von Konjunkturschwankungen eine Rücklage i. H. v. 100 % der jährlichen Betriebsausgaben bilden, um Vorsorge für ihre Funktionstüchtigkeit zu treffen.