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20. April 2012 – Legal
Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber ohne Rechtsgrund gezahlten Zuschuss zur privaten Krankenversicherung erstatten

Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt hat, kann er diesen zurückfordern, wenn eine spätere Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen hierfür doch nicht vorlagen. So entschied das Sozialgericht Heilbronn (Az. S 12 KR 4737/10 und S 12 KR 4738/10).

Die beiden Beklagten waren bei der Klägerin, einer GmbH, beschäftigt. Sie sind dort inzwischen nicht mehr tätig. Die Klägerin gewährte jeweils Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend dem 5. Buch des Sozialgesetzbuches, da beide Seiten der Auffassung waren, dass die Beklagten sich wegen Überschreitens der Verdienstgrenze privat versichern durften. Der Sozialversicherungsträger führte im Jahr 2006 eine Betriebsprüfung durch und stellte fest, dass die Beklagten sehr wohl sozialversicherungspflichtig waren. Die Klägerin führte für sie nachträglich die Pflichtversicherungsbeiträge ab und forderte von ihnen die Rückzahlung der gewährten Zuschüsse. Die Kläger lehnten dies ab und machten Verjährung geltend.

Das Sozialgericht stellte fest, dass die Klägerin aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs die Rückzahlung der Zuschüsse verlangen könne. Verjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist von 4 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres der Bekanntgabe des Betriebsprüfungsbescheids eingehalten wurde. Der Einwand des Verbrauchs der Gelder gelte gegenüber einem auf öffentlichem Recht basierenden Anspruch nicht.