Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob der auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag einer Personengesellschaft bei den verbliebenen Mitunternehmern fortzuführen ist, wenn diese den Mitunternehmeranteil des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben haben (Az. IV R 14/24).
Im Streitfall war die Klägerin eine KG. Im Jahr 2019 waren Aals Komplementärin (Anteil: 180.000 Euro) sowie B (Anteil: 90.000 Euro) und C (Anteil: 30.000 Euro) als Kommanditisten an der Klägerin (Gesamtkapital: 300.000 Euro) beteiligt. Nach dem Tod von B im Jahr 2019 gingen dessen Anteile in Höhe von 30.000 Euro auf C (Ehefrau) und 60.000 Euro auf A (Tochter) über. Das beklagte Finanzamt berechnete den für die Klägerin festgestellten verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2019 (gern. § 10a GewStG) ohne Berücksichtigung des anteilig auf B entfallenden Gewerbeverlustes. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Niedersachsen keinen Erfolg.
Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Scheide ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft aus, gehe dessen Anteil am Gewerbeverlust unter. Ein den Mitunternehmeranteil übernehmender Rechtsnachfolger könne diesen Verlustanteil mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Dies gelte auch dann, wenn der Mitunternehmer versterbe und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergehe. Über den entsprechenden Wegfall eines Verlustanteils infolge des Ausscheidens des Mitunternehmers sei im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gern. § 10a GewStG zu entscheiden, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergebe.
Hinweis
Nach§ 10a Satz 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags(§ 10a Satz 1 und 2 GewStG) zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge(§ 10a Satz 7 GewStG).