Immer mehr Unternehmen führen selbst entwickelte Kundenbindungs- und Treueprogramme ein. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist oft unklar. In einer vierteiligen Serie wird die Verwaltungsauffassung im lichte der aktuellen Rechtsprechung beleuchtet.
Grundsätzlich unterliegen in Deutschland nur Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, die gegen Entgelt ausgeführt werden. Treuepunkte werden meist beim Kauf anderer Produkte im Rahmen von Bonussystemen herausgegeben und können als Gutschein anzusehen sein. Auch Treuekarten im Rahmen von Gästeprogrammen, die zum ermäßigten oder kostenlosen Erwerb von Leistungen berechtigen, können als Gutschein eingeordnet werden.
Gesetzlich geregelt ist in Deutschland nur die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Gutscheinen. Da Treue- oder Gästeprogramme vielfältig ausgestaltet sind, ist eine pauschale gesetzliche Regelung kaum möglich; die Beurteilung erfolgt daher stets individuell.
Beim Verkauf von Gutscheinen entsteht bereits im Moment des Verkaufs Umsatzsteuer, wenn schon zu diesem Zeitpunkt Ort der Leistung und Steuersatz feststehen. Die Ortsbestimmung ist wichtig, um festzustellen, in welchem Staat die Besteuerung erfolgt. In diesem Fall liegt ein sog. Einzweckgutschein vor. Ist keine sichere Bestimmung möglich, handelt es sich um einen sog. Mehrzweckgutschein. Bei diesem entsteht die Umsatzsteuer erst bei Verwendung des Gutscheins als Zahlungsmittel.
Beispiel
Unternehmer X betreibt einen Friseursalon und verkauft Gutscheine, die später ausschließlich für Haarpflegeleistungen eingelöst werden können. Da bereits beim Verkauf klar ist, dass der Gutschein als Zahlungsmittel für eine Leistung akzeptiert wird, deren Ort (im einzigen inländischen Salon) und Steuersatz (19 Prozent) feststehen, muss X den Verkauf der Umsatzsteuer unterwerfen. Bei der späteren Leistungserbringung ist die Einlösung nicht noch einmal zu besteuern – nur eine etwaige Zuzahlung unterliegt als nachträgliches Entgelt der Umsatzsteuer.
Abwandlung
Im Salon werden auch Bücher angeboten, die mit dem Gutschein erworben werden können. Bücher unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Da beim Gutscheinverkauf nicht feststeht, ob der Kunde ihn für Bücher (7 Prozent) oder eine Friseurleistung (19 Prozent) verwendet, ist der Verkauf des Gutscheins zunächst nicht zu besteuern. Erst bei Einlösung steht die umsatzsteuerliche Beurteilung fest – erst dann entsteht die Umsatzsteuer.