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31. August 2026 – Tax
Umfang der Steuerbefreiung für ein Familienheim nach§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

Das Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass dabei auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann, hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt (Az. II R 27/23).

Im konkreten Fall beerbte der Kläger seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Haus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das beklagte Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Haus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegefiächen berücksichtigte es nicht. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof sah die Revision des Klägers als begründet an und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Als steuerbegünstigtes Grundstück sei die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird. Die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim kann nach Auffassung der Richter neben dem bebauten Flurstück auch gemeinsam genutzte Garten- und Wegeflächen umfassen, wenn diese vom zuständigen Finanzamt als einheitliche wirtschaftliche Einheit festgestellt wurden.

Der Bundesfinanzhof stellte zudem klar, dass Erben jedoch bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen müssen, wenn sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sind. Im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.