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31. August 2026 – Legal
Schwellenwert des Drittelbeteiligungsgesetzes: Arbeitnehmer eines konzerninternen Gemeinschaftsbetriebs können nicht wechselseitig zugerechnet werden

Der Bundesgerichtshof entschied, dass es bei der Beurteilung des Schwellenwerts von in der Regel 500 Arbeitnehmern nach§ 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG), der das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft auslöst, auf die Anzahl der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft und nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs im Konzern ankommt (Az. 11 ZB 11/25 und 11 ZB 12/25).

In den beiden Verfahren verlangten die Betriebsräte mehrerer Konzerngesellschaften die Feststellung, den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammenzusetzen. Nach ihrer Auffassung müsse die Gesellschaft den gesetzlichen Schwellenwert von 500 Beschäftigten erreichen, wenn die Arbeitnehmer aller Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs zusammengerechnet werden. Die Vorinstanzen lehnten dies ab. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage zugelassen, ob für das Erreichen des Schwellenwerts des § 1 Abs. 1 DrittelbG die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs wechselseitig zuzurechnen sind.

Der Bundesgerichtshof wies die von den Antragstellern eingelegten Rechtsbeschwerden zurück. Das Beschwerdegericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zurechnung aller Arbeitnehmer der Konzerngesellschaften wegen eines gemeinschaftlichen Betriebs nicht in Betracht komme. Nach Auffassung der Richter sind Arbeitnehmer für das Erreichen des Schwellenwerts von 500 Arbeitnehmern nicht deswegen wechselseitig zuzurechnen, weil ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt.