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31. August 2026 – Legal
„Schriftliche“ Einladung zu einer GmbH-Gesellschafterversammlung

Das Oberlandesgericht Celle stellte für die GmbH klar, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung,
nach der die Einberufung „schriftlich“ erfolgen muss, das gesetzliche Erfordernis eines Einschreibens wirksam ersetzen kann. Wird danach zulässigerweise per einfachem Brief eingeladen, kommt es auf dessen rechtzeitige Absendung und nicht auf den nachgewiesenen Zugang beim Gesellschafter an
(Az. 9 U 64/24).

Eine Minderheitsgesellschafterin einer GmbH wandte sich gegen zwei Beschlüsse auf einer Gesellschafterversammlung vom 11.09.2023. Die Satzung der GmbH sah vor, dass Gesellschafterversammlungen stets „schriftlich“ einzuberufen waren. Konkret fanden zwei aufeinanderfolgende Gesellschafterversammlungen statt: Die erste war wegen des Ausbleibens der Minderheitsgesellschafterin nicht beschlussfähig. Deshalb wurde zu einer zweiten Versammlung mit erleichterten Beschlussfähigkeitsvoraussetzungen eingeladen. Die Einladungen zu den Versammlungen waren unter anderem mit einfachem Brief beziehungsweise per Einschreiben mit Rückschein versandt worden. Die Minderheitsgesellschafterin machte geltend, die Einladungen seien formell fehlerhaft gewesen, und verlangte, die gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären. Nach der gesetzlichen Vorgabe müsse die Einladung mittels eingeschriebenen Briefs (Einschreibens) erfolgen. Zudem sei ihr die Einladung zur zweiten Gesellschafterversammlung tatsächlich nicht zugegangen. Das Landgericht Hannover gab ihr zunächst Recht und erklärte die Beschlüsse für nichtig; das Oberlandesgericht Celle wies die Beschlussnichtigkeitsklage dagegen ab.

Zunächst stellte das Oberlandesgericht klar, dass das gesetzliche Formerfordernis des § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (,,mittels eingeschriebener Briefe“) durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann. (Das bedeutet, dass die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine andere Form der Einladung vereinbaren können, als sie das Gesetz grundsätzlich vorsieht.) Die in der Satzung verwendete Formulierung „schriftlich“ reiche dafür aus. Der Begriff der Schriftform sei gesetzlich definiert – für deren Wahrung genüge ein eigenhändig unterschriebener einfacher Brief. Des Weiteren entschied das Oberlandesgericht, dass für Einladungen zu einer Gesellschafterversammlung die Zugangsregeln des§ 130 BGB nicht gelten. Die Einladung sei keine Willenserklärung, deren Rechtsfolgen gegenüber dem Empfänger erst mit Zugang eintreten, sondern eine innergesellschaftliche Verfahrenshandlung. Maßgeblich sei daher nicht der Zugang beim individuellen Gesellschafter, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Einladung per einfachem Brief. Der Nachweis, dass die zulässige Einladung zur Post gegeben wurde, sei ausreichend. Nach Auffassung der Richter war die Klägerin damit ordnungsgemäß zur ersten Gesellschafterversammlung eingeladen worden. Auch einen Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht sah das Gericht nicht allein darin, dass eine Einladung (zur zweiten Versammlung) nicht zugegangen war, wenn die Gesellschaft hiervon erst am Tag der Versammlung erfahren hatte.