Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgelegt. Damit werden erste steuerliche Maßnahmen aus dem Programm der Regierungskoalition „Aufschwung und Beschäftigung“ konkretisiert.
Die wesentlichen Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, weitere Anpassungen sind für 2028 vorgesehen. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Entlastungen bei Einkommensteuer und Kindergeld
Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen. Auch die Freibeträge für Kinder werden angehoben. Der Kinderfreibetrag soll sich 2027 auf insgesamt
7.128 Euro und 2028 auf 7.308 Euro je Kind belaufen. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergeben sich Beträge von 10.056 Euro bzw.
10.236 Euro. Das Kindergeld soll von derzeit 259 Euro auf 267 Euro monatlich ab 2027 und auf 272 Euro ab 2028 steigen.
Zudem soll der Einkommensteuertarif angepasst werden. Für hohe Einkommen sieht der Entwurf einen Steuersatz von 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro und von 47 % ab 280.000 Euro vor. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll ab 2027 von 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen.
Weitere steuerliche Änderungen
Auch bei Sonn- und Feiertagszuschlägen sind Änderungen vorgesehen. Der für die Steuerfreiheit maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn soll von 50 Euro auf 75 Euro je Stunde angehoben werden. Für Nachtarbeit bleibt es bei 50 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen soll außerdem die Beitragsfreiheit tarifvertraglich geregelter Sonn- und Feiertagszuschläge entsprechend ausgeweitet werden.
Bei Minijobs soll die Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % steigen. Gleichzeitig soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen reduziert werden: Künftig sollen 15 % statt 20 % der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt werden können und der jährliche Höchstbetrag soll von 1.200 Euro auf 900 Euro sinken.
Darüber hinaus sieht der Entwurf einen besonderen Gewerbesteuer-Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren vor. Dadurch sollen die Standortkommunen stärker am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden.
Hinweis: Es handelt sich um einen Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 18. August 2026. Die vorgesehenen Änderungen sind noch nicht geltendes Recht und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.