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31. August 2026 – Legal
Fristlose Kündigung wegen online gekaufter Krankschreibung ohne Arztkontakt wirksam

Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bewusst eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die den Eindruck einer ärztlichen Untersuchung erweckt, obwohl keinerlei persönlicher, telefonischer oder digitaler Kontakt mit einem Arzt stattgefunden hat, kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war, ist für den mit der Täuschung verbundenen Vertrauensbruch unerheblich. So das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 14 SLa 145/25).

Ein seit 2018 beschäftigter IT-Consultant meldete sich für fünf Tage arbeitsunfähig. Über eine Internetseite kaufte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, nachdem er lediglich einen Fragebogen zu seinen Beschwerden ausgefüllt hatte. Kontakt zu einem Arzt hatte er weder persönlich noch telefonisch oder digital. Die anschließend ausgestellte Bescheinigung ähnelte optisch dem früheren „gelben Schein“ und bezeichnete die Feststellung als „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“. Der Arbeitnehmer reichte sie beim Arbeitgeber ein und erhielt für den Zeitraum Entgeltfortzahlung. Nachdem der Arbeitgeber die Umstände festgestellt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung noch für unwirksam, weil zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dagegen dem Arbeitgeber Recht und wies die Kündigungsschutzklage ab. Der Arbeitnehmer habe bewusst den falschen Eindruck erweckt, seine Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund eines ärztlichen Kontakts festgestellt worden. Ihm sei bekannt gewesen, dass tatsächlich keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hatte. Zudem habe die Internetseite deutlich auf den geringeren Beweiswert einer ohne Arztgespräch ausgestellten Bescheinigung hingewiesen. Darin liege eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht und ein schwerwiegender Vertrauensbruch. Auch der Beweiswert der Bescheinigung war nach Ansicht des Gerichts erschüttert, weil sie ohne jeden unmittelbaren oder mittelbaren ärztlichen Kontakt lediglich aufgrund eines online ausgefüllten Fragebogens erstellt worden war. Der Arbeitnehmer habe anschließend nicht ausreichend konkret dargelegt, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen er tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei. Eine vorherige Abmahnung war wegen der Schwere des vorsätzlichen Vertrauensbruchs nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber sei selbst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen. Die fristlose Kündigung war daher wirksam.