Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob allein die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss eines Kantinennutzungsvertrages ein ausreichendes unternehmerisches Interesse begründet, sodass eine unentgeltliche Wertabgabe in Form der arbeitnehmerseitigen Nutzungsmöglichkeit einer Betriebskantine zu den im Entleihbetrieb geltenden Konditionen ausgeschlossen ist (Az. V R 1/25).
Im Streitfall begehrte die Klägerin, eine auf die Vermittlung von Gastronomie personal spezialisierte Zeitarbeitsvermittlung, den Vorsteuerabzug für die Kantinennutzung ihrer Zeitarbeitskräfte beim Entleiher. Die Klägerin hatte mit dem Entleiher, einer AG, einen Rahmenvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung sowie zusätzlich einen sogenannten Kantinennutzungsvertrag geschlossen. Dieser sah u. a. vor, dass die überlassenen Arbeitnehmer der Klägerin während ihres Einsatzes bei der AG deren Betriebskantine zu denselben vergünstigten Konditionen nutzen durften wie die Stammbelegschaft der AG. Dafür stellte die AG der Klägerin eine Kostenpauschale mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Rechnung, die die Klägerin im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machte. Die Klägerin wiederum berechnete der AG für diese Kostenübernahme ein erhöhtes Überlassungsentgelt nebst gesondertem Umsatzsteuerausweis. Das beklagte Finanzamt versagte im Rahmen mehrerer Betriebsprüfungen den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der AG, weil es an einem Leistungsaustausch mit der AG fehle. Nach Ansicht des Finanzamtes seien die Zahlungen als Essenszuschüsse an die Mitarbeiter der Klägerin zu werten. Das Finanzgericht München gab der hiergegen erhobenen Klage statt.
Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen die Revision des Finanzamts als begründet an und hoben das Urteil des Finanzgerichts München auf. Sie verneinten einen Leistungsaustausch zwischen der AG und der Klägerin und versagten mangels Erbringung einer Leistung den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug. Die Klägerin sei daher aus den Rechnungen der AG über die Kantinennutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hinweis
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.