Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach§ 13 Abs. 1
Nr. 4b ErbStG nicht analog auf eine Immobilie angewandt werden kann, die der Erblasser bis zum Erbfall nicht selbst bewohnt hat. Eine geerbte Immobilie ist daher nicht allein deshalb als Familienheim von
der Erbschaftsteuer befreit, weil die Eheleute geplant hatten, dort künftig gemeinsam zu wohnen
(Az. 4 K 1808/25 Erb).
Im Streitfall lebten die Eheleute in einem gemieteten Haus. Dem Ehemann gehörte eine rund 100 Quadratmeter große Eigentumswohnung, die seit mehreren Jahren vermietet war. Das Ehepaar plante seit langem, die Eigentumswohnung nach der Pensionierung des Ehemannes als gemeinsamen Alterssitz zu nutzen. Aufgrund einer schweren Erkrankung verschob sich dieser Plan. Nachdem der Ehemann überraschend verstorben war, erbte die Ehefrau als Alleinerbin unter anderem die Eigentumswohnung. Sie beendete das Mietverhältnis mit den bisherigen Mietern und zog bereits wenige Monate später selbst ein. Für die geerbte Immobilie beantragte sie deshalb die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim. Sie war der Ansicht, dass die Immobilie ohne den unerwarteten Tod kurze Zeit später zweifellos zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt geworden wäre. Das beklagte Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab – zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschied. Nach Auffassung der Richter kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes an. Der Verstorbene hatte die Immobilie bis dahin weder selbst bewohnt noch war er aus zwingenden Gründen, etwa wegen Pflegebedürftigkeit, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.