Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob bei der steuerlichen Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück dessen eingeschränkte bzw. fehlende eigenständige Verkehrsfähigkeit wertmindernd gegenüber dem rechnerischen Anteil am Wert des Gesamtgrundstücks berücksichtigt werden kann (Az. II B 29/15).
Im konkreten Fall stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit des für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellten Grundbesitzwerts. Der Kläger begehrte die Klärung der Rechtsfrage, ob die fehlende Verkehrsfähigkeit eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bei der Bemessung des gemeinen Werts wertmindernd zu berücksichtigen ist.
Das Finanzgericht München hatte darauf abgestellt, dass der Wert des Miteigentumsanteils grundsätzlich als rechnerischer Bruchteil des Gesamtverkehrswerts anzusetzen ist. Individuelle Abschläge hielt es für unzulässig.
Muss aufgrund der Zuwendung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück der anteilige Grundbesitzwert für Zwecke der Schenkungsteuer festgestellt werden, so muss zur Berechnung des Grundbesitzwerts des zugewendeten ideellen Bruchteils das ganze Grundstück bewertet und der dabei ermittelte Gesamtwert nach den Eigentumsquoten/Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Kläger den niedrigeren gemeinen Wert des gesamten Grundstücks durch ein eigens hierfür angefertigtes Gutachten nachgewiesen hat und wenn der zugewendete Miteigentumsanteil unter 50 Prozent liegt. Nach Auffassung des Finanzgerichts rechtfertigen weder§ 9 Abs. 2 BewG noch die§§ 74a, 85a ZVG einen zusätzlichen Bewertungsabschlag. Der Kläger wollte dagegen erreichen, dass die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit seines Anteils berücksichtigt wird.
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Nach Auffassung der Richter ist die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die fehlende Verkehrsfähigkeit eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bei der Bemessung des gemeinen Werts wertmindernd zu berücksichtigen ist oder ob insoweit nicht berücksichtigungsfähige ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG vorliegen, nicht mehr klärungsbedürftig.
Diese Rechtsfrage hat der Bundesfinanzhof bereits in einer früheren Entscheidung geklärt. Danach sei der Nachweis, dass ein Miteigentumsanteil an einem mit dem nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert bewerteten Grundstück weniger wert sei als es dem rechnerischen Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks entspricht, nicht zulässig.