Aktuelles

31. August 2026 – Legal
Besteht weiterhin eine Zahlungsverpflichtung nach Identitätsdiebstahl?

Überweist ein Käufer aufgrund einer manipulierten E-Mail den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto von Betrügern, ist er gegenüber dem Verkäufer weiterhin zur Zahlung verpfiichtet. Etwas anderes gilt nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer den Schaden durch ein eigenes pfiichtwidriges Verhalten verursacht oder mitverursacht hat (Az. 5 U 89/25).

Im Streitfall hatte der Beklagte bei der Klägerin, einem Autohaus, einen gebrauchten Pkw zum Preis von knapp 17.000 Euro gekauft. Nach Vertragsschluss bat die Tochter des Käufers beim Autohaus per E-Mail darum, ihr die Kontodaten mitzuteilen, damit ihr Vater den Kaufpreis überweisen könne. In diese Kommunikation griffen Unbekannte ein (sog. Man-in-the-Middle-Angriff) und änderten die in der angehängten PDF-Datei enthaltene IBAN. Der Vater überwies den Kaufpreis letztlich auf das Konto der Betrüger statt auf das Konto des Autohauses.

Das Autohaus erhob Klage auf Zahlung des Kaufpreises vor dem Landgericht Oldenburg. Dieses entschied, dass der Käufer die knapp 17.000 Euro noch einmal zahlen muss. Der Käufer war der Ansicht, dass das Autohaus den Betrug durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen erst ermöglicht habe, weswegen das Zahlungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei. Dafür sah das Landgericht Oldenburg jedoch keine Anhaltspunkte und gab der Klage statt.

Die unbekannten Täter hatten die E-Mail während der Übertragung abgefangen und verändert. Insbesondere waren keine besonderen Sicherheitsverfahren für die E-Mail-Kommunikation vereinbart worden, und ein Angriff auf die Computersysteme des Autohauses konnte nicht festgestellt werden. Auch den vom Käufer geltend gemachten Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verneinte das Landgericht. Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Käufer Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Kaufpreisanspruch des Verkäufers sei nicht erfüllt worden. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Käufers gegen das Autohaus scheide bereits deswegen aus, weil seine Tochter selbst den Übermittlungsweg per E-Mail gewählt hatte, als sie das Autohaus aufforderte, ihr die Kontodaten auf diesem Wege zukommen zu lassen.