Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Vermächtnisnehmer die volle Nachlasskostenpauschale gern. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG für den anteiligen Erwerb eines ausländischen Erbes in Anspruch nehmen kann.
Er entschied, dass auch Vermächtnisnehmer den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen können. Dabei sei der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt (Az. II R 25/23).
Im konkreten Fall lebte die Erblasserin in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis i. H. von 247.605 GBP. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 Euro. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Rechtsverfolgungskosten in Höhe von nur 13,20 Euro entstanden. Die Klägerin machte geltend, dass der Pauschbetrag ihr in voller Höhe zustehe, da sie in diesem Erbfall die einzige in der Bundesrepublik Deutschland steuerpfiichtige Erwerberin sei. Das beklagte Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale berücksichtigte es nicht. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Niedersachsen, berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Ansicht, dass eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 Euro ausscheide, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde.
Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen dies anders. Sie gingen davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale könnten nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie werde allerdings für jeden Erbfall nur einmal gewährt. Gibt es in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpfiichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, sei die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr stehe dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Das Gericht stellte klar, dass eine Kürzung dazu führen würde, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sehe das Gesetz jedoch nicht vor.
Hinweis
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird gern.§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a. F. insgesamt ein Betrag in Höhe von 10.300 Euro (mittlerweile: 15.000 Euro) ohne Nachweis abgezogen.