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28. Juli 2026 – Tax
Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung endet mit Verjährung der Steuerschuld

Die gesetzliche Ausnahme, wonach trotz Verjährung der Steuerschuld noch ein Haftungsbescheid ergehen kann, gilt nur für denjenigen, der selbst eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat. Wer lediglich als Gehilfe an einer solchen Tat beteiligt war, kann nach Eintritt der Zahlungsverjährung grundsätzlich nicht mehr in Haftung genommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. VII R 18/24).

Die Klägerin war strafrechtlich wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel verurteilt worden. Die zugrunde liegenden Einfuhren hatte eine GmbH im Jahr 2009 durchgeführt, wobei durch unrichtige Angaben Einfuhrabgaben verkürzt wurden. Nachdem die Einfuhrabgaben gegenüber der GmbH nacherhoben und das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beendet worden waren, nahm das Hauptzollamt die Klägerin im Jahr 2019 nach § 71 der Abgabenordnung für die offenen Einfuhrabgaben der GmbH in Haftung. Die Klägerin wandte ein, dass die Steuerforderungen gegenüber der GmbH bereits zahlungsverjährt gewesen seien und deshalb auch eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin ausscheide.

Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin Recht und hob die Haftungsbescheide auf. Zwar lagen die Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO vor, weil die Klägerin Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung geleistet hatte. Auch waren die Haftungsbescheide innerhalb der zehnjährigen Festsetzungsfrist erlassen worden. Dennoch durften sie nicht mehr ergehen, weil die Steuerforderungen gegen die GmbH bereits zahlungsverjährt waren. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät hänge die Haftung grundsätzlich vom Bestehen der eigentlichen Steuerschuld ab. Ist diese durch Zahlungsverjährung erloschen, könne grundsätzlich auch kein Haftungsbescheid mehr erlassen werden. Hiervon mache das Gesetz zwar eine Ausnahme für Täter einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt diese Ausnahme jedoch nicht für Personen, die lediglich als Anstifter oder Gehilfen an der Tat beteiligt waren. Dafür spreche insbesondere der Wortlaut des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO und die Systematik des Haftungsrechts. Anders als § 71 AO stelle die Vorschrift die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung gerade nicht ausdrücklich der Täterschaft gleich. Da die Klägerin lediglich Beihilfe geleistet habe und die Steuerschuld der GmbH bereits verjährt war, dürfe sie nicht mehr durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.