Aktuelles

27. Juli 2026 – Tax
Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber führen zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers

Gibt ein Arbeitnehmer für den ihm zur Nutzung überlassenen Dienstwagen gegenüber seinem Arbeitgeber fehlerhaft zu wenige Kilometer zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte an und übernimmt er später ungeprüft die daraus resultierenden Lohndaten in der Einkommensteuererklärung, kann er eine Steuerhinterziehung begehen. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 78/24).

Im konkreten Fall erzielte der Kläger in den Streitjahren 2009 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Tätigkeit bei einer Produktvertriebsgesellschaft. Der Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Obwohl die tatsächliche Strecke 99 km betrug, hatte der Kläger seinem Arbeitgeber zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen lediglich 22 km mitgeteilt. Dieser berechnete den privaten Nutzungsvorteil (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) mithilfe der „1-%-Regelung“. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf dem monatlichen 0,03-prozentigen Bruttolistenpreis (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden durch den Kläger an seinen Arbeitgeber mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von insgesamt 22 Kilometern. Daher berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf einer zu niedrigeren Grundlage und führte entsprechend zu wenig Lohnsteuer ab. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger zugleich an, an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 km zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es im Wege einer Schätzung nur 120 Tage.

Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die tatsächliche Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen nachträglich neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung vor. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts waren die Steuerbescheide der betreffenden Kalenderjahre daher zu ändern, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führten. Ein Ermittlungsfehler seitens der Finanzbehörde war nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, weil die ursprünglichen Einkommensteuererklärungen schlüssig erschienen und unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden waren. Nach Überzeugung der Richter erfolgten die überhöhten Angaben des Klägers zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsätzlich.