Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbstständige Betriebe handeln. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass es auch im Fall des Hinzuerwerbs eines bislang selbstständigen Betriebs einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs bedarf (Az. X R 8/23).
Im Streitfall führte der Kläger seit 1999 einen Gewerbebetrieb, der sich mit dem Großhandel von Altmaterialien und Reststoffen befasste. Dieser Recyclingbetrieb war beim Finanzamt unter einer eigenen Steuernummer erfasst worden. Unter der gleichen Anschrift hatte die Mutter des Klägers einen Großhandel mit Rohprodukten, außer unedlen Metallen, betrieben („Schrotthandel”). Die beiden Betriebe nutzten einen gemeinsamen Betriebshof, der nur über eine einzige Zufahrt erreichbar war. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2013 führte der Kläger als ihr Erbe auch ihren Betrieb fort, die Buch- und Kontoführung sowie Gewerbesteuererklärungen führte er jedoch weiterhin getrennt. Auf dieser Grundlage bildete der Kläger Investitionsabzugsbeträge, die insgesamt den Höchstbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung überstiegen, denn er nahm an, ihn zweimal ausschöpfen zu können. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht Düsseldorf gingen davon aus, dass die gewerblichen Betätigungen des Klägers im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs ausgeübt worden seien.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein übernommener Schrotthandel und ein bestehender Recyclingbetrieb nur bei konkret belegten wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Verbindungen als einheitlicher Gewerbetrieb behandelt werden darf. Das Finanzgericht Düsseldorf hat seine Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs gewerblicher Tätigkeiten einer natürlichen Person auf von ihm festgestellte Tatsachen zu stützen – Vermutungen reichen nicht aus. Allein die Übernahme eines zuvor selbstständigen Betriebs durch Erbfall führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht automatisch dazu, dass dieser mit einem bereits bestehenden Betrieb verschmilzt.