Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Handelt es sich nach der objektiven Beschaffenheit nicht um ein Einfamilienhaus, genüge für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht, wenn der Kaufinteressent die beabsichtigte Nutzung als Einfamilienhaus erst nach Abschluss des Maklervertrags offenlegt (Az. I ZR 111/25).
Im konkreten Fall vermittelte der als Immobilienmakler tätige Kläger dem beklagten Käufer auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrags ein Grundstück mit aufgebautem Haus. Die Immobilie bestand aus zwei Wohneinheiten und war zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an zwei Mietparteien vermietet. Es wurde im Inserat und im notariellen Kaufvertrag als „Zweifamilienhaus“ bezeichnet. Tatsächlich war die Immobilie ursprünglich nur als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung genehmigt und entsprechend baurechtlich abgenommen. Erst nach Abschluss des Maklervertrags teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Immobilie mit seiner Familie allein nutzen möchte. Das Landgericht Berlin II hat der Klage auf Zahlung der Maklerprovision stattgegeben.
Die Revision des Käufers hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Vorliegend habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Provisionsanspruch des Klägers besteht. Der zwischen ihm und dem Beklagten geschlossene Maklervertrag ist nach Auffassung der Richter nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision unwirksam. Denn bei dem vermittelten Objekt handele es sich nicht um ein Einfamilienhaus im Sinne von § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB. Entscheidend für diese Einordnung sei der Abschluss des Maklervertrages. D. h., zu diesem Zeitpunkt müsse für den Makler erkennbar sein, dass nur ein Haushalt das Objekt bewohnen wird. Der Beklagte müsse die Maklerprovision nun allein tragen.