Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass eine Außenprüfung auch für Steuerzeiträume angeordnet werden darf, bei denen möglicherweise bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dabei ist Voraussetzung, dass sich die Verjährungsfrage erst nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zuverlässig beantworten lässt (Az. IX B 127/25).
Im Streitfall hielt die Klägerin die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Außenprüfung noch zulässig ist, wenn die betroffenen Steuern möglicherweise bereits verjährt sind. Sie wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht Baden-Württemberg. Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen jedoch keinen weiteren Klärungsbedarf, weil es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass eine Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, angeordnet werden kann, wenn sich die Frage der Verjährung erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt. Anders verhält es sich lediglich, wenn die Verjährung offensichtlich eingetreten ist und keinerlei Anhaltspunkte für eine verlängerte Frist bestehen.
Des Weiteren lag auch keine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) seitens des Finanzgerichts lag vor.